ABGB §§ 932, 1052, 1167
Zu Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung des mangelhaften Werks kann der Besteller dem Unternehmer nur insoweit Vorschriften machen, als seine vertraglich vorgesehenen Einflussmöglichkeiten reichen.
ABGB §§ 932, 1052, 1167
Zu Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung des mangelhaften Werks kann der Besteller dem Unternehmer nur insoweit Vorschriften machen, als seine vertraglich vorgesehenen Einflussmöglichkeiten reichen.