ABGB § 597
Um wirksam ein Nottestament iSd § 597 ABGB errichten zu können, muss die unmittelbare Gefahr des Todes oder des Verlustes der Testierfähigkeit nicht unbedingt tatsächlich bestehen; es genügt, dass der letztwillig Verfügende subjektiv vom Vorliegen einer solchen Gefahr ausgeht, sofern sein Eindruck aufgrund objektiver Umstände allgemein nachvollziehbar ist.