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Angabe der betroffenen Liegenschaft im Einantwortungsbeschluss

RechtsprechungErbrechtZak 2011/618Zak 2011, 333 Heft 17 v. 27.9.2011

AußStrG § 178 Abs 2 Z 2

GBG § 94 Abs 1 Z 3

Wenn die Einantwortung eine Liegenschaft umfasst, muss der betroffene Grundbuchkörper gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG im Einantwortungsbeschluss angeführt werden. Ein Einantwortungsbeschluss, in dem diese Angabe fehlt, stellt keine taugliche Grundlage dar, das durch die Einantwortung außerbücherlich erworbene Eigentum an der Liegenschaft im Grundbuch einzutragen.

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