ABGB § 364 Abs 2
Bei Laub und Nadeln von Bäumen handelt es sich um keine grobkörperlichen Einwirkungen (wie Tennisbälle, Baumstämme oder Erdmassen), gegen die unabhängig von Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage vorgegangen werden könnte.