EheG § 81
AußStrG § 78 Abs 2
Ob eine Altersvorsorge in die eheliche Vermögensaufteilung einzubeziehen ist, hängt von der Ausgestaltung ab. Ein Ehegatte schloss für sich während aufrechter Ehe ein Privatpensionsmodell ab, bei dem mit einer über einen endfälligen (Fremdwährungs-)Kredit finanzierten Einmalprämie eine ab sofort auszuzahlende Monatsrente erworben wird, die zunächst zur Begleichung der Kreditzinsen und zum Ansparen der Tilgungsträger verwendet wird. Auch wenn sich das Pensionsmodell nicht wie geplant selbst erhält, sondern in den letzten Ehejahren Zuzahlungen erfolgen mussten (die das Familieneinkommen jedoch nur in geringem Maß belasteten), fällt der Rückkaufwert nicht in die Aufteilungsmasse.