ABGB § 186
In allen die Person des Kindes betreffenden Verfahren (hier: Obsorgeverfahren) kommt den Pflegeeltern gem § 186 ABGB ein Antragsrecht und folglich auch - unabhängig davon, ob das Verfahren auf ihren Antrag hin eingeleitet wurde - Rechtsmittellegitimation zu.