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Obsorgewechsel auf Wunsch des Kindes

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/610Zak 2011, 332 Heft 17 v. 27.9.2011

ABGB § 176

Der ernsthafte Wunsch des Kindes nach einem Betreuungs- und Obsorgewechsel (hier: vom Jugendwohlfahrtsträger auf einen Elternteil) kann einen wichtigen Grund für die Entziehung und Übertragung der Obsorge gem § 176 ABGB darstellen. Jedenfalls ab dem 12. Lebensjahr des Kindes ist von dessen Urteilsfähigkeit bezüglich der Obsorgezuteilung auszugehen. Je älter das einsichts- und urteilsfähige Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch zu entsprechen.

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