ABGB § 176
Der ernsthafte Wunsch des Kindes nach einem Betreuungs- und Obsorgewechsel (hier: vom Jugendwohlfahrtsträger auf einen Elternteil) kann einen wichtigen Grund für die Entziehung und Übertragung der Obsorge gem § 176 ABGB darstellen. Jedenfalls ab dem 12. Lebensjahr des Kindes ist von dessen Urteilsfähigkeit bezüglich der Obsorgezuteilung auszugehen. Je älter das einsichts- und urteilsfähige Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch zu entsprechen.