ZPO § 521
GOG § 89
Wenn nach Erhebungen Zweifel bleiben, ob das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde, ist von dessen Rechtzeitigkeit auszugehen.
ZPO § 521
GOG § 89
Wenn nach Erhebungen Zweifel bleiben, ob das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde, ist von dessen Rechtzeitigkeit auszugehen.