ABGB §§ 1073, 1078
GBG § 94
Ein Vorkaufsrecht kann - über den Verkauf hinaus - entweder für einen abgeschlossenen Katalog von Veräußerungsfällen oder ohne Einschränkung für alle Veräußerungsfälle vereinbart werden. Ein uneingeschränkt erweitertes Vorkaufsrecht erfasst auch die Sacheinlage der belasteten Liegenschaft in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilsrechten.