ABGB §§ 848, 890, 1029, 1118
Bei gemeinschaftlichen Forderungen von Miteigentümern handelt es sich gem § 848 ABGB um Gesamthandforderungen. Leistung lediglich an sich kann ein einzelner Mitgläubiger daher grundsätzlich nur nach Sicherstellung iSd § 890 ABGB, dh nach Nachweis der Zustimmung der anderen Miteigentümer, verlangen.