Die Vereinbarung einer Kontoführungsgebühr in AGB für Kreditverträge ist nach Auffassung des dt BGH (XI ZR 388/10) gegenüber Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Kreditnehmers gem § 307 BGB unwirksam. Bei einer Gebühr für die Führung des Kreditkontos (konkret in Höhe von 2 € pro Monat) handle es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Da das Kreditkonto im eigenen organisatorischen bzw buchhalterischen Interesse des Kreditinstituts geführt werde, liege keine selbstständige Dienstleistung an den Kunden vor.