In der Rs VIII ZR 293/10 befasste sich der BGH mit der Anschlussgarantie eines Fahrzeugherstellers, die nach den Garantiebedingungen davon abhängig ist, dass der Garantienehmer die vorgegebenen Wartungsintervalle einhält und die Wartungen in Vertragswerkstätten des Herstellers durchführen lässt. Da die Garantie vom Hersteller gegen ein gesondertes Entgelt übernommen wurde, sah der BGH darin insofern eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers iSd § 307 BGB, als Garantieansprüche bei Nichteinhaltung der Wartungsobliegenheiten unabhängig davon ausgeschlossen sind, ob der Verstoß für den eingetretenen Schaden kausal war. Beachte auch BGH VIII ZR 251/06 = Zak 2008/35, 22 und VIII ZR 187/06 = Zak 2008/75, 42.