Nach Ansicht des Autors handelt es sich bei Kletterrouten und -gärten nicht um Wege iSd § 1319a ABGB, weshalb die Wegehalterhaftung nicht zur Anwendung kommt. Bei Fehlen vertraglicher Sicherungspflichten seien allgemeine Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers oder Halters schwer denkbar. Wenn jedoch ausnahmsweise allgemeine Verkehrssicherungspflichten für eine Kletterroute bestehen, sei das Haftungsprivileg des Wegehalters zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen analog heranzuziehen. Die Haftung setze daher grobes Verschulden voraus. Siehe zum Thema auch Gloß, Wegehalterhaftung für Kletterrouten? Zak 2009/489, 303 (für Abonnenten abrufbar im Zak-Onlinearchiv unter http://zak.lexisnexis.at ).