ABGB §§ 871, 1295 Abs 1
Eine allgemeine Pflicht des Wertpapierverkäufers, Kaufinteressenten über die Möglichkeit der Insolvenz des Emittenten oder Garanten aufzuklären, obwohl für deren Eintritt keinerlei aktuelle Anhaltspunkte vorliegen, besteht nicht.