ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1313a, 1319
WAZG 1953: § 11
Der Bestandgeber hat dafür zu sorgen, dass der Bestandnehmer und Dritte, für die der Bestandvertrag Schutzwirkungen entfaltet (hier: den Untermieter des Untermieters), bei der gestatteten Benützung der Aufzugsanlage nicht geschädigt werden. Über die gesetzlich vorgeschriebenen Standards hinausgehende Sicherungsmaßnahmen sind vom Bestandgeber nur dann zu verlangen, wenn diese nach der Verkehrsauffassung erforderlich und zumutbar sind.