EheG § 69 Abs 2
ABGB § 94
Gem § 71 BSVG ist die Hälfte der Pension unter bestimmten Voraussetzungen dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Anspruchsberechtigten auszuzahlen ("geteilte Bauernpension"). Dabei handelt es sich um keine unterhaltsrechtliche Regelung. Jedenfalls ist daraus nicht ableitbar, dass dem einkommenslosen Ehegatten des Pensionsberechtigten nach Scheidung der Ehe - abweichend von den üblichen Unterhaltsprozentsätzen - Unterhalt (hier: nach § 69 Abs 2 EheG) in Höhe von 50 % der Pensionsleistungen zustünde.