AußStrG § 59 Abs 2, § 62
EheG §§ 85, 94
Wenn das Aufteilungsverfahren nicht die Aufteilung bzw Zuweisung einzelner Vermögenswerte, sondern lediglich die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat, besteht der für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebliche Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG hat daher zu unterbleiben.