UVG § 4 Z 4, §§ 8, 20 Abs 1 Z 4 lit c
AußStrG § 101 Abs 3
Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG sind nicht nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Abstammungsverfahrens, sondern bis zum Abschluss des während oder mit dem Abstammungsverfahren eingeleiteten und vorerst unterbrochenen Unterhaltsfestsetzungsverfahrens zu gewähren.