ABGB §§ 140, 212 Abs 2, § 215a
Die im außerstreitigen Unterhaltsverfahren entstehenden Vertretungskosten kann das Kind nur dann als Sonderbedarf geltend machen, wenn die anwaltliche Vertretung aufgrund der besonderen Schwierigkeit des Falls ausnahmsweise als notwendig anzusehen ist.