§ 4 Abs 2 lit b Tir GVG, nach dem jeder originäre Eigentumserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (einschließlich der Ersitzung) der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, wurde vom VfGH mit Ablauf des 30. 6. 2012 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Ersitzung einschränkende Regelungen würden in das Zivilrechtswesen iSd Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG und damit in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fallen. Um eine zulässige akzessorische Regelung zur landesgesetzlichen Hauptregelung handle es sich nicht, weil die Bestimmung für das in die Landeskompetenz fallende Grundverkehrsrecht nicht iSd Art 15 Abs 9 B-VG erforderlich sei.