Bei der Verteilung der Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft durch Überlassung an Zahlungs statt an Gläubiger sind gem § 154 Abs 2 AußStrG Masseforderungen iSd § 46 IO, zu denen auch die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners zählen, vorrangig zu befriedigen. Ob die Bestattungskosten dem Kriterium der Einfachheit entsprechen, hängt nach der Entscheidung des LG Klagenfurt in der Rs 1 R 104/11t auch vom Ortsgebrauch, vom Stand sowie vom Vermögen des Verstorbenen ab und ist für den Gesamtbetrag, nicht für die Einzelposten zu beantworten. Bestattungskosten seien auch die Aufwendungen für Kranz, Trauermusik, Totenmahl und Grabstein. Im konkreten Fall erachtete das LG Klagenfurt Gesamtkosten in Höhe von ca 6.400 € noch als angemessen.