Zu 1 Ob 159/10d = Zak 2010/763, 436: Ein Pflichtteilsanspruch, der gegen die letztwilligen Anordnungen des Erblassers durchgesetzt werden muss, verjährt gem § 1487 ABGB in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Tag der Errichtung des Protokolls über die Übernahme der letztwilligen Anordnungen durch den Gerichtskommissär zu laufen beginnt.