EO § 141
RATG: § 23, TP 3 A III, TP 7 Abs 2
Im Zwangsversteigerungsverfahren gebührt dem betreibenden Gläubiger für die Teilnahme seines Rechtsvertreters an der Schätzung der Liegenschaft durch einen Sachverständigen Kostenersatz nach TP 3 A III RATG (nicht nur nach TP 7 Abs 2 RATG). In Hinblick auf die in § 141 Abs 3 EO zwingend vorgeschriebene Ladung der Parteien gilt dies auch dann, wenn das Gericht keinen ausdrücklichen Auftrag zur Beiziehung der Parteienvertreter erteilt hat.