ABGB § 1295 Abs 1, § 1313a
KSchG § 31b Abs 2
Ein Reisebüro, das aus dem Tauchkreuzfahrtpaket eines anderen Unternehmens und den Hin- und Rückflügen ein Reisepaket zu einem Pauschalpreis zusammenstellt, wird als Reiseveranstalter tätig, auch wenn es sich selbst ausdrücklich als Reisevermittler und das andere Unternehmen als Veranstalter bezeichnet. Für die schuldhafte Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Reisenden durch das andere Unternehmen hat das Reisebüro daher im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung einzustehen.