NÖ JagdG: § 97
ABGB § 523
Gegen ein Verhalten im Jagdgebiet, das geeignet ist, das Wild zu stören und damit den Jagdbetrieb zu beeinträchtigen (hier: Paintballspiele), kann der Jagdberechtigte mit Unterlassungsklage vorgehen, auch wenn es vom Eigentümer gestattet wurde.