ABGB §§ 278, 281 Abs 4
Im Rahmen der Personensorge kann das Gericht dem Verwalter keine Weisungen erteilen. Widerspricht die Vertretungstätigkeit des Sachwalters dem Wohl des Betroffenen, ist eine Umbestellung des Sachwalters vorzunehmen.
ABGB §§ 278, 281 Abs 4
Im Rahmen der Personensorge kann das Gericht dem Verwalter keine Weisungen erteilen. Widerspricht die Vertretungstätigkeit des Sachwalters dem Wohl des Betroffenen, ist eine Umbestellung des Sachwalters vorzunehmen.