Wenn der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dazu brachte, den Kontakt mit dem anderen Elternteil abzubrechen, und dadurch schuldhaft dessen Besuchsrecht vereitelte, ist er dem anderen Elternteil nach 4 Ob 8/11x = Zak 2011/312, 170 zu Schadenersatz verpflichtet, wobei nicht nur ein Vermögensschaden zu ersetzen, sondern auch Schmerzengeld für die dadurch verursachten psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert zu leisten ist. Der Autor begrüßt die Entscheidung, die seiner Ansicht nach die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts umsetzt. Er geht jedoch davon aus, dass aufgrund der rechtlichen Sonderverbindung zwischen Elternteilen Schmerzengeld nicht nur für krankheitswertige Beeinträchtigungen, sondern für jeden ideellen Schaden zustehen kann. Generelle Voraussetzung der schadenersatzrechtlichen Haftung sei die massive und nachhaltige Beeinträchtigung des Besuchsrechts.