Zu 5 Ob 181/10v = Zak 2011/136, 76: Aufgrund der Rügepflicht des Vermieters wird die Präklusion des Investitionsersatzanspruchs durch jede rechtzeitige Erklärung des Mieters vorläufig verhindert, in der das - wenn auch formlose und noch nicht bezifferte - Verlangen nach Geldersatz für Investitionen zum Ausdruck kommt; der Vermieter hat den Mieter unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Frist und unter ausdrücklicher Anführung der Mängel zur Verbesserung seiner Erklärung aufzufordern.