Nach Darstellung der Autoren behandelt die jüngere Rsp gemeinschaftliche Forderungen von Miteigentümern bei Teilbarkeit regelmäßig nicht als Gesamthand-, sondern als Teilforderungen. Gesamthandforderungen würden grundsätzlich nur mehr dann angenommen, wenn der Schutz der Gemeinschaftsinteressen die Geltendmachung durch alle Miteigentümer erfordert.