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Cerha, Anm zu immolex 2011/58.

LiteraturübersichtSachenrechtZak 2011/453Zak 2011, 240 Heft 12 v. 5.7.2011

Zu 9 Ob 86/10b = Zak 2011/201, 114: Zur Vermeidung einer reinen Erfolgshaftung sind durch den Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB nur solche Schäden abgedeckt, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko darstellt.

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