EO §§ 35, 39, 40
EuInsVO: Art 25
Die im Insolvenzverfahren erlangte Schuldbefreiung kann in einem anhängigen Exekutionsverfahren nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. Ein Einstellungsgrund nach § 39 oder § 40 EO ist nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldbefreiung durch eine ausländische Entscheidung erteilt wurde, die nach der EuInsVO anzuerkennen ist.