ABGB §§ 521, 523
Solange das Wohnrecht (hier: verbüchertes Wohnrecht aufgrund eines Übergabevertrags) aufrecht ist, hat der Eigentümer keinen unmittelbaren Räumungsanspruch gegen einen Dritten, der die Wohnung mit Zustimmung des Wohnberechtigten benützt. Ob der Einzug des Dritten im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Benützungsberechtigten eine Vertragsverletzung bedeutete, ist unerheblich.