Verbrauchsgüterkauf-RL: Art 3 Abs 3
ABGB § 932
Im Fall eines mangelhaften Verbrauchsguts, das vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels seiner Art und seinem Verwendungszweck gemäß eingebaut worden ist (hier: Bodenfliesen bzw Einbauspülmaschine), hat der Verkäufer im Rahmen seiner gewährleistungsrechtlichen Pflicht zur unentgeltlichen Ersatzlieferung nach Art 3 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG auch den Ausbau und den Einbau des Ersatzguts zu übernehmen oder dem Verbraucher die anfallenden Kosten zu ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kaufvertrag den Einbau umfasste.