Seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1. 11. 2009 steht ua § 27 Abs 6 ZaDiG im Mittelpunkt der rechtlichen Diskussion. Gemäß dieser Bestimmung ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsdienstleister im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig. Nach hM sind auch die in Österreich bekannten Zahlscheingebühren von diesem Verbot umfasst. Hinsichtlich zweier Ansatzpunkte in der rechtlichen Diskussion und der Rsp des HG Wien und des OLG Wien lässt sich Kritik üben.