Ein Angebot, das auf eBay unter Verwendung eines fremden Mitgliedskontos ohne Bevollmächtigung oder (nachträgliche) Genehmigung eingestellt wird, ist dem Kontoinhaber nach Auffassung des dt BGH (VIII ZR 289/09) nur dann zurechenbar, wenn die Voraussetzungen für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht gegeben sind. Dass der Kontoinhaber seine Zugangsdaten nicht ausreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat, reiche für die Zurechnung nicht aus. Die Regelung in § 2 Z 9 der eBay-AGB, nach der die Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, beschränke sich auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und eBay. Im Sinn einer erweiterten Rechtsscheinhaftung gegenüber Auktionsteilnehmern ausgelegt würde die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten.