ABGB § 364 Abs 2
Der Einsatz von motorisch betriebenen Gartengeräten kann - wenn er nicht zur Gartenbetreuung, sondern primär zur Lärmerregung dient - ebenso als ortsunübliche und wesentliche Lärmemission iSd § 364 Abs 2 ABGB bewertet werden wie aggressives, überraschendes, andauerndes und wiederholtes Schreien (Zurückweisung der Revision).