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Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Lärmerregung durch Gartengeräte und Schreien

RechtsprechungSachenrechtZak 2010/299Zak 2010, 175 Heft 9 v. 26.5.2010

ABGB § 364 Abs 2

Der Einsatz von motorisch betriebenen Gartengeräten kann - wenn er nicht zur Gartenbetreuung, sondern primär zur Lärmerregung dient - ebenso als ortsunübliche und wesentliche Lärmemission iSd § 364 Abs 2 ABGB bewertet werden wie aggressives, überraschendes, andauerndes und wiederholtes Schreien (Zurückweisung der Revision).

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