UbG §§ 14, 18, 33, 38
Der Patientenanwalt kann trotz des Todes des Patienten während der Unterbringung die nachträgliche Prüfung der angeordneten Beschränkungen und Behandlungen beantragen. Ein Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Tod muss nicht behauptet werden.