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Montrealer Übereinkommen - ein Haftungshöchstbetrag für materielle und immaterielle Schäden

In aller KürzeZak 2010/283Zak 2010, 162 Heft 9 v. 26.5.2010

Art 22 Abs 2 des Montrealer Übereinkommens über die Beförderung im internationalen Luftverkehr sieht im Fall der Zerstörung, des Verlustes, der Beschädigung oder der Verspätung von Reisegepäck einen Haftungshöchstbetrag vor. Im Vorabentscheidungsverfahren C-63/09 , Walz/Clickair, stellte der EuGH klar, dass für materielle und immaterielle Schäden keine eigenständigen Haftungshöchstbeträge gelten, sondern es sich um einen Gesamthöchstbetrag für alle Schäden handelt.

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