Eine Privatperson, deren nicht ausreichend gesichertes WLAN-Netz von einem unberechtigten Dritten für eine Urheberrechtsverletzung genutzt wurde, haftet dem Rechteinhaber nach Ansicht des dt BGH (I ZR 121/08) auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, nicht jedoch (als Täter oder Gehilfe) auf Schadenersatz. Hinsichtlich der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hielt der BGH fest, dass Privatpersonen nur die im privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, nicht jedoch die fortlaufende Anpassung an den neuesten Stand der Technik zumutbar ist. Die Wahl eines persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passworts anstelle der werkseitigen Standardeinstellungen des WLAN-Routers sei jedoch bereits im verfahrensgegenständlichen Jahr 2006 üblich und zumutbar gewesen.