ABGB § 1295 Abs 1
Auch wenn im Rahmen des Vertrags über die Vermittlung einer Au-pair-Kraft kein Erfolg geschuldet wird, kann der vermittelnde Verein für die Verletzung von Sorgfalts-, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber der Gastfamilie schadenersatzrechtlich haften (hier: die Au-pair-Kraft trat den Dienst nicht an,