ABGB § 1295 Abs 1
Wenn sich nicht feststellen lässt, wie und weshalb das Bein des Hintermanns im Gedränge vor dem Buffet zwischen die Beine des dadurch zu Fall gebrachten Vordermanns geraten ist, können schon aufgrund der Beweislastverteilung keine Schadenersatzansprüche des Vordermanns gegen den Hintermann bestehen. Ob das Einlassen auf die Drängelei Handeln auf eigene Gefahr darstellt, bleibt offen.