MRG § 21 Abs 3
Die Einnahmen aus Vorauszahlungen der Mieter müssen in der Betriebskostenabrechnung nicht für sämtliche Mietobjekte aufgeschlüsselt angegeben sein. Es reicht aus, die nach dem Aufteilungsschlüssel auf das Mietobjekt entfallenden anteiligen Aufwendungen den vom jeweiligen Mieter geleisteten Vorauszahlungen gegenüberzustellen.