MRG §§ 12a, 46a Abs 5
Der Rollenwechsel zwischen dem einzigen Komplementär und dem einzigen Kommanditisten der Mieter-KG ermöglicht dem Vermieter die Anhebung des Hauptmietzinses gem § 12a Abs 3 MRG. Auf interne Absprachen, nach denen das Unternehmen nach wie vor von beiden Gesellschaftern gemeinsam geführt wird, kommt es nicht an.