Aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrags, der noch grundverkehrsbehördlich genehmigt werden muss, kann der Verkäufer nach der Rsp (zB 3 Ob 34/07g) zwar auf Unterfertigung einer schriftlichen Vertragsurkunde bzw auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts geklagt werden. Eine Klage auf Übergabe der Liegenschaft gegen Kaufpreiszahlung ist jedoch aufgrund des bis zur Genehmigung bestehenden Schwebezustandes ausgeschlossen. Der Autor vertritt die Ansicht, dass die Ansprüche des Käufers trotz des Schwebezustandes durch einstweilige Verfügung (Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots) vor der Gefahr eines Doppelverkaufs gesichert werden können.