Die "Sammelklage österreichischer Prägung", mit der ein Kläger individuelle Ansprüche mehrerer Personen, die ihm mit Inkassozession abgetreten wurden, geltend macht, ist nach 4 Ob 116/05w = ZRInfo 2005/376 zulässig, wenn die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig sind und im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu beurteilen sind, welche die Hauptfrage oder eine maßgebliche Vorfrage sämtlicher Ansprüche betreffen. Der Autor geht davon aus, dass diese Kriterien im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen einer Vielzahl von Anlegern gegenüber einem Anlageberatungsunternehmen nicht erfüllt sind, weil wegen der Einzelfallbezogenheit der Beraterhaftung keine hinreichende Identität sowohl der Anspruchsgründe als auch der rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen besteht. Die Sammelklage führe hier auch zu keiner Verfahrensvereinfachung oder prozessökonomischeren Vorgangsweise.