ABGB §§ 1310, 1325
Die subsidiäre Haftung des unmündigen Schädigers für den Schaden gem § 1310 3. Fall ABGB ("mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten") setzt voraus, dass die Schadenszufügung rechtswidrig (objektiv sorgfaltswidrig) war. Das Schlagen mit einem 2 bis 3 cm dicken Stecken gegen einen Baum, obwohl sich eine andere Person dem Baum bis auf 3 m nähert, ist objektiv sorgfaltswidrig.