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Subsidiäre Haftung des unmündigen Schädigers

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/198Zak 2010, 117 Heft 6 v. 7.4.2010

ABGB §§ 1310, 1325

Die subsidiäre Haftung des unmündigen Schädigers für den Schaden gem § 1310 3. Fall ABGB ("mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten") setzt voraus, dass die Schadenszufügung rechtswidrig (objektiv sorgfaltswidrig) war. Das Schlagen mit einem 2 bis 3 cm dicken Stecken gegen einen Baum, obwohl sich eine andere Person dem Baum bis auf 3 m nähert, ist objektiv sorgfaltswidrig.

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