AußStrG § 156 Abs 1
JN § 109 Abs 2
Die Bestellung eines Kurators für einen bekannten Erben mit unbekanntem Aufenthalt gem § 156 Abs 1 AußStrG erfolgt nicht in einem Pflegschaftsverfahren, sondern im Verlassenschaftsverfahren. Daher ist das Verlassenschaftsgericht zuständig. Die Überweisung des Bestellungsverfahrens durch das Verlassenschaftsgericht an das BG Innere Stadt Wien mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für dessen subsidiäre Zuständigkeit als Pflegschaftsgericht nach § 109 Abs 2 JN vorliegen würden (kein früherer oder aktueller Aufenthaltsort des Pflegebefohlenen im Inland), kommt nicht in Betracht.