ABGB §§ 886, 914, 1346, 1406
Das für die Bürgschaft geltende Schriftformgebot ist nur dann erfüllt, wenn der rechtsgeschäftliche Wille, persönlich für eine fremde Schuld einzustehen, in der unterfertigten Erklärung zum Ausdruck kommt.
ABGB §§ 886, 914, 1346, 1406
Das für die Bürgschaft geltende Schriftformgebot ist nur dann erfüllt, wenn der rechtsgeschäftliche Wille, persönlich für eine fremde Schuld einzustehen, in der unterfertigten Erklärung zum Ausdruck kommt.