ABGB § 709
Nur die schuldhafte Nichterfüllung der in der letztwilligen Verfügung vorgesehenen Auflage führt zur Verwirkung des Nachlasses gem § 709 ABGB.
OGH 27. 1. 2010, 7 Ob 259/09b
ABGB § 709
Nur die schuldhafte Nichterfüllung der in der letztwilligen Verfügung vorgesehenen Auflage führt zur Verwirkung des Nachlasses gem § 709 ABGB.
OGH 27. 1. 2010, 7 Ob 259/09b